Allgemeine Geschäftsbedingungen - Sängerin

1. GRUNDSÄTZLICHES

Die hier aufgeführten AGB’s sind für jeden Veranstalter bindend und sind Teil eines jeden Engagementvertrages. Sonderregelungen werden im schriftlichen Vertrag, der vom Veranstalter unterzeichnet werden muss, festgehalten ggf. per Email nachgefügt. Bei nachträglichen Änderungen per Email ist eine Bestätigung des Künstlers zur Bestätigung der Gültigkeit notwendig. Der Vertrag wird per Email versendet und kann auf gleichem Wege unterzeichnet als Scan (PDF) zurückgesendet werden. Ein Zustellen per Post ist nicht erforderlich.

 

2. BUCHUNG - TERMINRESERVIERUNG

Der Künstler hält den Termin frei ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Zusage durch den Veranstalter. Bis dahin kann der Termin anderweitig vergeben werden. Bei Terminbuchungen besteht kein Widerrufsrecht. 

 

3. GAGE / FAHRTKOSTEN

Die Gage des Künstlers setzt sich zusammen aus einer vorab zu leistenden Anzahlung (25 % des Gesamtbetrages spätestens 14 Tage nach Unterzeichnung des Vertrages) + Restzahlung in bar vor Veranstaltungsbeginn oder aber vorab per Überweisung Zahlungseingang spätestens 4 Tage vor Veranstaltungstag. Im  Falle einer Stornierung Ihrerseits wird die Anzahlung für bereits geleistete Aufwendungen (Offerte, Buchungsaufwendungen,…) einbehalten. Die Anfahrtskosten (Hin- und Rückfahrt) sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Die Kosten pro Kilometer betragen 0,50 Euro inkl. gesetzliche MwSt. Sie beinhalten die Wegezeitkosten und Kraftfahrzeugkosten (ausgehend vom Standort 51061 Köln). Spontane Spielzeitverlängerungen werden von uns in Rechnung gestellt und bitte umgehend von Ihnen beglichen.

 

4. STORNIERUNG DES ENGAGEMENTS / DER VERANSTALTUNG

Eine Stornierung seitens des Veranstalters ist möglich. Die Stornierung ist schriftlich anzuzeigen, es gilt der Eingang der Stornierung bei der Sängerin. Stornogebühren sind sofort fällig.

 

Die Stornogebühren betragen:

 

Bei jeder Stornierung betragen die Stornokosten 25% des Rechnungsbetrages (entspricht der Anzahlung). Fahrtkosten werden außer Acht gelassen.

 

Bei über 90 Tagen vor der Veranstaltung in Höhe der geleisteten Anzahlung (= 25% der Gage)

zwischen 90 und 60 Tagen vor der Veranstaltung 50% der Gage,

zwischen 59 und 15 Tagen vor der Veranstaltung 75 % der Gage,

ab 14 Tagen vor der Veranstaltung beträgt die Stornogebühr 100 % des Rechnungsbetrages (die komplette Gage).

 

Wird die Veranstaltung nachträglich durch den Veranstalter abgesagt so verpflichtet sich dieser Stornogebühren zu entrichten, sofern der Künstler keinen Ersatztermin mehr erhält. Eine Prüfung ist somit erst nach dem geplanten Veranstaltungsdatum durchführbar. Sollte es zu einem Ersatz-Engagement zu genau diesem Zeitpunkt und ohne Einnahmenverlust kommen, erstattet der Künstler die Stornogebühr (abzüglich der Anzahlung). Ist das Ersatz-Engagement nicht so hoch honoriert wie der Gagenbetrag, wird dieser anteilig an den Veranstalter zurücküberwiesen.   

 

Sollte der Auftritt aus einem Grund, den der Veranstalter zu verantworten hat, nicht stattfinden können, fallen ebenfalls entsprechende Gebühren an. Stornogebühren werdend nicht fällig, wenn durch höhere Gewalt der vertraglich festgelegte Auftritt nicht stattfinden kann. Das Absagen einer Veranstaltung aus privaten Gründen (Trennung bei Hochzeiten, Todesfall in der Familie) zählt NICHT zu Höherer Gewalt. Muss eine Veranstaltung durch den Veranstalter nachträglich terminlich verschoben werden, so ist zu prüfen ob der Künstler diesen Termin wahrnehmen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, werden ebenfalls Stornogebühren fällig. Ist der Ausweichtermin noch frei, bleiben die übrigen Vertragsabsprachen unverändert bestehen und die bereits geleistete Anzahlung gilt selbstverständlich als beglichen. 

In jedem Fall (Terminänderung, Stornierung) ist die Sängerin umgehend zu informieren.

 

5. KRANKHEIT DES KÜNSTLERS

Bei Krankheit des Künstlers entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. Der Künstler bemüht sich um passenden Ersatz. Alle bis dahin besprochenen Konditionen sind dann für diesen Ersatzkünstler ebenfalls gültig. Wird der Ersatzkünstler vom Veranstalter nicht angenommen, so erlischt jeglicher Anspruch an den Künstler. Die geleistete Anzahlung wird dann spätestens nach Veranstaltungstermin zurückerstattet. Bei höherer Gewalt auf Seiten des Künstlers werden keine Ansprüche vom Veranstalter an den Künstler fällig.

 

6. SPIELZEIT / ANWESENHEITSZEIT

Für den Veranstaltungstag wird ein Startzeitpunkt festgelegt. Beginnend mit diesem beginnt die Berechnung der Gage bis zum festgelegten Endzeitpunkt. Die Stundenberechnung beinhaltet Erholungspausen für den Künstler von 5 bis max. 15 Minuten. Sollte es auf Grund von Verspätungen oder Aktionen im Ablauf zu gravierenden Änderungen kommen, so werden Wartezeiten mit 80,00 € pro Stunde berechnet. Musikpausen, die nicht vom Künstler verursacht werden und die durch die Musiker in ihrer Länge nicht beeinflussbar sind (z.B. durch Spiele bei Hochzeiten, Show Einlagen, usw.), werden NICHT kostenfrei mit Live Musik an die vereinbarte Spielzeit angehangen. Die Spielzeit kann ggf. am Veranstaltungstag verlängert werden zu den entsprechenden Verlängerungsstundensätzen (siehe Preisliste). Bei Verlängerung sowie auch bei der ersten Stunde eines Musikevents: Jede angefangene Stunde zählt als ganze Stunde. Die Sing-/Anwesenheitszeit beginnt zum vereinbarten Startzeitpunkt und wird ab diesem mit dem vereinbarten Stundensatz vergütet. Sing-/Anwesenheitszeit bedeutet, das der Künstler aufbau- und spielfertig zur Verfügung steht, jedoch nicht verpflichtet ist, die komplette Zeit am Stück zu singen. Pro Stunde sind 5 bis 15 Min. Pause enthalten, die der Künstler zu seiner freien Verfügung hat, sofern kein Programmablauf vereinbart wurde. Unterbrechungen von Seiten des Veranstalters im Sinne von Reden, Vorträgen und/oder Spielen bei Privatveranstaltungen werden ebenfalls fortgehend berechnet auch wenn der Künstler in dieser Zeit nicht singt.

 

7. BESTIMMUNGEN, ANWEISUNGEN

7.1. SICHERHEITSBESTIMMUNGEN 

Der Vertragspartner / Veranstalter sorgt auf seine Kosten und seine Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung und die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen. Bei Open Air Veranstaltungen übernimmt der Veranstalter die volle Haftung für eventuelle Witterungsschäden am Equipment.

 

7.2. TECHNIK und STROMANSCHLÜSSE

Der Vertragspartner / Veranstalter stellt auf seine Verantwortung und Kosten Stromanschlüsse in unmittelbarer Nähe zur Bühne zur Verfügung. Technik in bedingtem Rahmen bringt die Sängerin / das Duo selbst mit. Die Stromversorgung ist vom Veranstalter zu stellen. Für Trauungen ist eine funktionsfähige haushaltsübliche Steckdose ausreichend. Bei Trauungen und Nachmittagsveranstaltungen erfolgt der Aufbau ca. 1 Stunde vor Beginn. Der Veranstalter ist verpflichtet darauf zu achten, das Trauräume, Kirchen, bzw. Emporen nicht versperrt, bzw. geöffnet sind. Der Abbau erfolgt sofern nicht gesondert geregelt, direkt im Anschluss an die Beendigung der Spielzeit.

 

7.3. WERBUNG

Der Vertragspartner gestattet dem Künstler, am Veranstaltungstag, am Veranstaltungsort, Werbung für sich zu betreiben (Verteilung von Visitenkarten).

 

7.4. AUDIO- / VIDEO- / FOTO-AUFNAHMEN

Der Vertragspartner gestattet dem Künstler unentgeltlich Audio-, Video-, Foto-Aufnahmen von seinem Auftritt anzufertigen. Sämtliche eventuellen Rechte für diese Aufnahmen werden unwiderruflich vom Vertragspartner an den Künstler abgegeben. Das dazu nötige Equipment wird vom Künstler insofern versteckt, dass es keine Gäste behindert. Aufnahmen werden nur mit Genehmigung des Veranstalters veröffentlicht.

 

7.5. KÜNSTLERISCHE FREIHEIT UND SONGWAHL

Der Künstler ist in seiner Darbietung frei, insbesondere hinsichtlich der Art der Interpretation der Songs. Gewählt werden kann jeder Song von dem durch den Künstler entsprechend der gewählten Musikbegleitung eine Vorlage oder Noten oder ein Instrumental legal beschafft werden kann und dessen Anschaffungskosten pro Lied unter 15 Euro liegen. Bei Anschaffungskosten über 15 € pro Song werden diese gesondert (zusätzlich) an den Veranstalter weiterberechnet. Der Künstler behält sich vor, gewählte Songs in der für ihn passenden Tonart darzubieten. Eine Pflicht hinsichtlich Originaltonhöhe von Seiten des Veranstalters ist nicht gewährleistet. Die Liedauswahl und Liedreihenfolge muss acht Wochen vor der Trauung an den Künstler übermittelt werden. Erfolgt die Auswahl später so kann nur noch auf das bereits vorhandene Repertoire zugegriffen werden. Änderungen sind dann nur nach Rücksprache und ausdrücklicher Genehmigung des Künstlers machbar.

 

7.6. VERPFLEGUNG

Essen und Getränke im üblichen Rahmen sind für die Musiker kostenfrei und stehen ab Aufbau der Technik zur Verfügung.

 

8. STILLSCHWEIGEN

Der Vertragspartner/Veranstalter bewahrt gegenüber Dritten, über alle in diesem Vertrag vereinbarten Punkte, Stillschweigen.

 

9. GEMA

Wir weisen darauf hin, dass Ihre Hochzeit / Veranstaltung unter Umständen gemapflichtig ist und Sie diese anzumelden haben. Die Preise erfragen Sie bitte bei der Gema selbst.

 

10. GESONDERTE ODER/UND GEÄNDERTE VEREINBARUNGEN

Sondervereinbarungen werden vorwiegend im Vertrag festgehalten. Kurzfristige Änderungen, sind per Email schriftlich einzureichen, bedürfen jedoch der Zustimmung des Künstlers.

 

11. GERICHTSSTAND:

Gerichtsstand ist Köln.

 

Stand: 11.07.2020

Sängerin Claudia Groß, Sänger aus Köln

Event



Geprüftes Mitglied bei

GEMA

GVL


Diese Seite teilen auf:

Ich arbeite mit dem Designprogramm Canva

Besucherzaehler